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Unsere Kliniken für Psychosomatik und Private Psychiatrie

Wunsch- und Wahlrecht für Patienten nach dem Sozialgesetzbuch IX

Wählen Sie die richtige Klinik aus

Welche Klinik ist für mich die richtige Klinik?

Diese wichtige und persönliche Frage, werden Sie sich stellen, wenn Sie die Bewilligung für eine Anschlussheilbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme erhalten haben.

Mein Klinikwahlrecht

Für Ihren Behandlung kann es von großer Bedeutung sein, in welcher Klinik Sie behandelt werden. Krankheitsspezifische Spezialisierungen, langjährige und kompetente Erfahrung mit Ihrem Krankheitsbild, besondere Therapiekonzepte, aber auch Lage der „Wunsch-Klinik„, können dabei wesentliche Auswahlkriterien für Sie sein.

Kann ich mir eine „Wunsch- Klinik“ selbst aussuchen?

Ja, das können Sie! Der Gesetzgeber hat die Selbstbestimmung, Eigenverantwortlichkeit und Teilhabe der Patienten im Sozialgesetzbuch IX gestärkt. Ihnen wird nach dem SGB IX § 9, ein Wunsch- und Wahlrecht eingeräumt, mit dem Sie sich selbst Ihre „Wunsch- Klinik“ auswählen können, in der Sie sich behandeln lassen wollen.

Auszug aus dem § 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches.

Wie komme ich zur meiner „Wunsch- Klinik“?

Ihr Kostenträger (Rentenversicherung, Krankenkasse, Unfallversicherung) muss Ihren berechtigten Wünschen zur Wahl Ihrer Klinik entsprechen. Unser Tipp: Sie sollten bei Ihrem Antrag auf eine Behandlung (Anschlussrehabilitation oder Rehabilitationsmaßnahme) Ihre „Wunsch- Klinik “ nennen und Ihre Auswahl begründen.

Das Musterformular können Sie sich hier gerne downloaden:

Bescheid und Widerspruch

Wird Ihrem Wunschrecht für Ihre „Wunsch-Klinik“ nicht entsprochen, so muss der Kostenträger dies, durch einen Bescheid, begründen. Gegen diesen Bescheid können Sie Rechtsmittel einlegen.

Wurde in diesem Bescheid, Ihrem Antrag auf Ihre „Wunsch- Klinik“, nicht entsprochen, haben Sie die Möglichkeit, binnen vier Wochen, schriftlich zu widersprechen.

Prüfen Sie die Begründung des Kostenträgers genau. Gemeinsam mit der Klinik Ihrer Wahl lassen sich, in den meisten Fällen, getroffene Entscheidungen, rückgängig machen und Aussagen des Kostenträgers gut entkräften.

Achtung: Es kann vorkommen, dass von Ihrem Kostenträger Gebühren eingefordert werden, wenn Sie Ihre „Wunsch-Klinik“ einfordern. Das SGB sieht jedoch eine Zuzahlungspflicht für das Klinikwahlrecht nicht vor.