Änderungen beim Check-up 35 beschlossen

Orthopädische Therapie - Fachklinik Sankt Lukas
Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat Änderungen am Check-up 35 beschlossen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Demnach wurde das Untersuchungsintervall angepasst. Gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren haben demnach künftig nur noch alle drei und nicht mehr alle zwei Jahre Anspruch auf die Untersuchung.

Neu ist auch, dass auch jüngere Versicherte zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig den Check-up erhalten können. Dabei sind Blutuntersuchungen nur bei entsprechendem Risikoprofil durchzuführen, eine Urinuntersuchung ist nicht vorge­sehen, schreibt die KBV. Der G-BA hat damit eine Vorgabe aus dem Präventions­gesetz umgesetzt, das die Überarbeitung der Gesundheitsuntersuchung vorsieht.

Blick auf kardiovaskuläre Risiken

Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung werden der KBV zufolge künftig noch stärker als bisher gesundheitliche Risiken und Belastungen erfasst und bewertet, um Erkran­kungen rechtzeitig vorbeugen zu können. So sollen mittels Risk-Charts kardiovaskuläre Risiken systematisch erfasst werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Je nach Ergebnis erfolgt im Anschluss eine Beratung, wie das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung minimiert werden kann.

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Neue Impfanamnese

Zum Check-up gehören weiterhin neben der Anamnese eine körperliche Untersuchung, das Messen des Blutdrucks, eine Untersuchung des Urins sowie die Bestimmung der Blutzucker- und Cholesterinwerte. Dabei wird künftig ein vollständiges Lipidprofil erstellt – bestehend aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceriden. Neu ist ferner eine Impfanamnese.

Vereinbart wurde auch, dass Ärzte die Ergebnisse des Check-ups nicht mehr auf dem Formular 30 („Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung“) dokumentieren müssen. Die Dokumentation erfolgt künftig ausschließlich in der Patientenakte.

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium prüft zunächst den Beschluss. Bei Nichtbe­anstandung tritt er am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dann hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um die Vergütung festzulegen. Erst danach haben Versicherte Anspruch auf die überarbeitete Gesundheits­untersuchung.

© may/EB/aerzteblatt.de