Videosprechstunden von Ärzten und Psychotherapeuten

Reha in der Fachklinik Sankt Lukas

Neue Medien auf dem Vormarsch in Deutschland

Immer mehr Ärzte und Psychotherapeuten interessieren sich für digitale Möglichkeiten wie Videosprechstunden.

„Rund die Hälfte aller Ärzte kann sich vorstellen, Videosprechstunden mit Patienten abzuhalten“, berichtete die Stiftung Gesundheit Mitte Januar in Hamburg. Sie beruft sich dabei auf eine Umfrage im Rahmen ihrer Studienreihe „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“. Diese Studienreihe bearbeitet die Stiftung seit 2005.

Ärzte und Psychotherapeuten offen für neue digitale Möglichkeiten im Gesundheitswesen

Laut der Studie waren vor zwei Jahren nur rund ein Drittel der Ärzte Videosprechstunden gegenüber aufgeschlossen. Im letzten Jahr stieg der Anteil der Befürworter schon auf beachtliche auf 47 Prozent.

Die Ärzte, die sich vorstellen konnten Videosprechstunden anzubieten, wurden weiter gefragt, bei welchen Patienten sie sich diese Art der Kommunikationsform am Besten eignen könnten. An erster Stelle nannten die Ärzte dabei Patienten, die nur eingeschränkt mobil sind . Weitere sinnvolle Zielgruppen wären Patienten, die einen weiten Anfahrtsweg zur Praxis haben sowie chronisch kranke Patienten. Es würde sich also ein großes Gebiet ergeben, wo Patienten einen Vorteil hätten, wenn sie ihren Arzt oder Psychotherapeuten per Videosprechstunde sehen und sprechen könnten.

Stärkung der Telemedizin- Videosprechstunden

Das neue E-Health-Gesetz sieht vor, dass ab Mitte dieses Jahres Videosprechstunden gefördert werden können. Laut Definition soll in einer Videosprechstunde eine telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten angeboten werden, die eine wiederholte persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen soll. Einige solcher Pilotprojekte laufen bereits.

Telemedizin nicht ohne Hindernisse und Probleme

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Fernbehandlungsverbot hin. Das Fernbehandlungsverbot ist ein Bestandteil der ärztlichen Musterberufsordnung und kann somit nicht ignoriert werden. Ärzte dürfen laut der Berufsordnung individuelle Behandlungen und Bera­tungen nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien abwickeln. Bei telemedizini­schen Verfahren muss also gewährleistet sein, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. „Somit ist die Fernbehandlung nicht grundsätzlich verboten, sondern nur die ‚ausschließliche‘ Fernbehandlung“, informiert die KBV.

Quelle hil/aerzteblatt.de