Das ändert sich 2016: Hospiz- und Palliativgesetz

Therapie in der Fach Klinik Sankt Lukas in Bad Griesbach

Die Förderung des flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, sowie die Stärkung der Leistungen ist das Ziel dieser Gesetzesneuerung.

Die Palliativversorgung wird Bestandteil der Regelversorgung der GKV, die Leistungen werden für die häusliche Krankenpflege konkretisiert und damit für Pflegedienste abrechenbar. Für ambulante Hospizdienste werden künftig sowohl Personal- als auch Sachkosten berücksichtigt.

Insbesondere für die ländliche Region wird der weitere Ausbau der ambulanten Versorgung bezuschusst, um so den schwer Kranken zu ermöglichen, bis zu ihrem Tod im vertrauten Umfeld zu bleiben.

Die Sterbebegleitung wird ebenfalls ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der Pflegeversicherung. So müssen Pflegeheime Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen und werden zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet.

Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten für stationäre Hospize. Der Mindestzuschuss steigt von  198€ auf 261€ je Versicherten.

Für stationäre Kinderhospize werden eigenständige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Ebenfalls haben Versicherte nun einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die GKV zu den Leistungen der Palliativversorgung und zu den Möglichkeiten persönlicher Vorsorge (z.B. Patientenverfügung, Vollmachten, Betreuungsverfügung).

 

Quelle: Gesundheit und Pflege aktuell 01/16