Pflegestärkungsgesetz II

Bad Griesbach Therme

Durch das Gesetz kann besser geplant werden, welche Form von Unterstützung der Pflegebedürftige speziell braucht.

Zuvor bezog sich die Pflegebedürftigkeit nur auf Menschen, die kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben. Nun werden auch Demenz kranke in das System integriert. Personen, die an Demenz erkrankt sind, sind meist nicht körperlich eingeschränkt. Dennoch benötigen sie Hilfe um ihr Alltagsleben zu meistern.

Neu ist auch, dass es nun statt den bekannten 3 Pflegestufen  5 Pflegegrade gibt, die in 6 verschiedene Bereiche eingeteilt werden. Die Bereiche beurteilen die Selbstständigkeit oder die Fähigkeit der Menschen.

1. Mobilität: körperliche Bewegung

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: verstehen und reden

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes beobachtet die Person, wie selbstständig sie ist und welche Beeinträchtigungen ersichtlich werden. Erst nach der Begutachtung erfolgt die Einstufung in eine der 5 Pflegegrade.

Pflegebedürftige die bereits Leitungen der Pflegeversicherung beziehen, müssen sich nicht neu begutachten lassen. Sie erhalten mindestens den gleichen Pflegesatz, wenn nicht sogar deutlich mehr.

Pflegebedürftige die in einem Heim leben werden finanziell entlastet. Bisher war es so, dass die Pflegebedürftigen einen gewissen Eigenanteil selbst zahlen mussten, welcher stieg sobald der Pflegebedürftige in eine höhere Pflegestufe eingestuft wurde. Durch das Gesetz zahlen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2-5 denselben Betrag. Gleichzeitig können sie zusätzliche Betreuungsangebote sowohl teil- als auch vollstationär in Anspruch nehmen.

Die stationären Pflegeeinrichtungen müssen künftig mit den Pflegekassen gewissen Vereinbarungen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.

In der ambulanten Pflege wird sich das Leistungsspektrum erweitern. Es werden zusätzlichen neben den bisherigen Leistungen nun auch Betreuungsmaßnahmen angeboten.

Die pflegenden Personen wie z.B. die Angehörigen werden ebenfalls unterstützt. Es wird für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge eingerichtet. Wie hoch die Rentenbeiträge sind, ist abhängig von dem Pflegegrad und in welchem Umfang die Pflege erbracht wird.

Der Schutz, der durch die Arbeitslosenversicherung gewährleistet wird steigt für Pflegende an, insofern der Pflegebedürftige den Pflegegrad 2 erreicht hat. Quelle BGM