Wann ist eine stationäre Rehabilitation notwendig?
Eine stationäre Rehabilitation wäre empfehlenswert oder hilfreich, wenn sie unter innerer Unruhe leiden. Diese Unruhe besteht sowohl tagsüber als auch nachts und stört ihre Schlafverhältnisse? Ist ihr Glaube an eine positive Zukunft vermindert oder gar abhanden gekommen? Sind Sie eher pessimistisch und jede Veränderung in ihrem Leben wird zu aller erst als negativ betrachtet? Bemerken Sie, oder ihre Freude an ihnen eine erhöhte Reizbarkeit oder eine Neigung zu aggressiven Gedanken oder Gefühlen? Betrachten Sie ihre bisherigen Versuche einer Behandlung als unzureichend? So wäre eine Rehabilitation für sie hilfreich, wieder aktiv, positiv gestimmt und kraftvoll am Leben teilzunehmen.
Rehabilitation
Die gesundheitliche Versorgung gliedert sich in 3 Bereiche. Die Primärversorgung – die ambulante Behandlung durch niedergelassene Ärzte. Die Akutversorgung – stationäre Versorgung in einem Krankenhaus. Die Rehabilitation, hat das Ziel die körperlichen, beruflichen und sozialen Fähigkeiten des Patienten wieder zu erlangen oder zu erhalten. Ein weiteres Ziel ist auch, die Einschränkungen und Beeinträchtigungen zu vermeiden, die dich als bleibende Folge von Unfällen oder chronischen Erkrankungen einstellen.
Die Rehabilitation wird in 3 Rehabilitationsleistungen unterschieden:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben das Ziel, mögliche Behinderungen oder mögliche Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, fördert die Eingliederung der Patienten in das Arbeitsleben. Leistungen zur sozialen Rehabilitation, fördern die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sowie die Wiedereingliederung in das soziale Leben und die Bewältigung alltäglicher Anforderungen.
Die Rehabilitation ist ein fester Bestandteil der Behandlungskette mit der Behandlung eines niedergelassenen Arztes und der Behandlung im Krankenhaus. Die Rehabilitationsleistungen sind Aufgabe der Sozialversicherungsträger, also der gesetzlichen Kranken- Renten- und Unfallversicherung.
Diese Behandlungskette ist für viele Erkrankungen notwendig, um zu einer optimalen Versorgung zu gelangen.
Das Ziel der Rehabilitation ist es, den Patienten bei zu bringen, sich so zu verhalten, dass weiter akute Krankheitszustände nicht wieder auftreten. Gleichzeitig lernen die Patienten die Auswirkungen der chronischen Störungen zu begrenzen oder zu beherrschen. Auch die geriatrische Rehabilitation ist von Bedeutung, da mit Hilfe dieser verhindert wird, dass ältere Menschen zu früh in die Pflege kommen. Durch die geriatrische Rehabilitation können diese länger aktiv am sozialen Leben teilnehmen.
Alle medizinischen Rehabilitationen sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die stationären Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, sich von einer unabhängigen Einrichtung über ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung zertifizieren zu lassen.
Wer hilft mir:
Prävention setzt ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative voraus. Die Vorsorge setzt darauf, mit Kuren oder Krankengymnastik eine geschwächte Gesundheit wieder zu kräftigen. Mit Hilfe dieser Leistungen, können ernsthafte Erkrankungen, oder die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder die Pflegebedürftigkeit verhindert werden.
Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen können z.B. Heilquellen oder medizinische Behandlungen am Kurort genutzt werden. Bei der stationären Versorge- und Rehabilitationsmaßnahmen werden sie in speziellen Einrichtungen behandelt, versorgt und wohnen dort auch.
Der Unterschied ist bei der Kostenübernahme. Während bei der ambulanten und stationären Vorsorgeleistung in der Regel Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, sind die Rehabilitationsleistungen Aufgabe Kranken- Renten- und Unfallversicherung.
Anspruch:
Alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation, sowie die geriatrischen Rehabilitation ambulant und stationär sind Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenkasse. Eine geriatrische Rehabilitation kann sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär erfolgen. Ein Schwerpunkt ist der Einsatz mobiler Reha-Teams. Es besteht auch die Möglichkeit für Patienten, die bereits in einer Pflegeeinrichtung sind Rehabilitationsleistungen zu erhalten.
Zu den Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenkasse gehören auch die sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Kuren, wenn diese medizinisch notwendig sind.
Wie lange und wie oft?
Regulär dauern stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 3 Wochen. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Aufenthaltsdauer bei Vorsorgemaßnahmen zwischen 4-6 Wochen. Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen beträgt die die längste Dauer 20 Behandlungstage.
Eine Verlängerung der Vorsorge- Rehabilitationsmaßnahmen sind mit medizinisch begründeter Notwendigkeit möglich.
Grundsätzlich steht ihnen eine weitere ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung erst nach Ablauf von 4 Jahren zu. Außer es ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Dies stützt sich auf das Gesetz (§40 Absatz 3 Satz 4 SGB V). Der MDK überprüft die Krankenkassen bezüglich der beantragten Verlängerungen.
Reha-Einrichtungen selbst zu wählen:
Sie haben die Möglichkeit ihrer Krankenkasse ihrer Wunscheinrichtung mitzuteilen. Diese versucht Ihrer Wünsche zu berücksichtigen, solange die Einrichtung nach medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist. Dies beinhaltet, dass Ihr Alter, Ihrer persönlichen Lebenssituation, der Familie oder religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen gerecht werden.
Neben den Wünschen sind die Sparsamkeit und auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. All diese Punkte gelten nicht, wenn die Krankenkasse mit der Einrichtung kein Versorgungsvertrag hat. In diesem Fall müssen Sie keine Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse absprechen, sondern müssten nur die Mehrkosten für die Einrichtung tragen, falls diese zustande kommen.
Ihnen steht diese Wahlfreiheit für die Reha- Maßnahmen nur zu, wenn ihrer Krankenversicherung dafür zuständig ist und nicht die Unfall- oder Rentenversicherung.
Wer zahlt was?
In der Regel haben alle Versicherte der Gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Dies beinhaltet Kinder, Jugendliche, mitversicherte Ehepartner und Rentner. Den einzigen Punkt den sie beachten müssen, ist zu schauen, welcher Leistungsträger zuständig ist. Ist die Renten- oder Unfallversicherung zuständig müssen Sie sich selbst an den Kosten beteiligen.
Dieser Fall tritt insbesondere bei Versicherten ein, deren Erwerbsfähigkeit eingeschränkt oder gefährdet ist. Dies kann durch Krankheit oder Behinderung der Fall sein.
Hier gilt, dass Sie pro Tag 10€ zuzahlen müssen, wenn sie eine stationäre Vorsorge oder Rehabilitation in Betracht ziehen. Im Falle einer Anschlussheilbehandlung, die im Anschluss nach einer stationären Behandlung greift, sind ihre Zuzahlungen auf 28 Tage begrenzt. Dies gilt zugleich für bestimmte, festgelegte Indikationen, z.B. Sucht oder psychische Erkrankung. Haben Sie bereits Krankenhauszuzahlungen geleistet, werden diese Ihnen hier angerechnet.
Beispiel für die begrenzten 28 Tage:
16 Tage Krankenhaus + 24 Tage Anschlussrehabilitation = 40 Tage Zuzahlungen: 28 Tage x 10€ = 280€ (anstatt den vollen 40 Tagen)
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für kurärztliche Behandlungen bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Dies beinhaltet die verordneten Arzneimittel, spezifische Heilmittel und Maßnahmen sowie kurortspezifische Heilmittel zur Förderung der Gesundheit. Die Krankenkasse kann Ihnen einen finanziellen Zuschuss für Kosten, die im Zusammenhang mit den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen entstehen, gewähren.
Sind Sie jedoch älter als 18 Jahre, müssen Sie Zuzahlungen leisten. Zusätzlich müssen Sie pro Tag 10€ bei ambulanten Rehabilitationen zuzahlen.
Ansonsten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Sie können sich nicht vollständig von den Zuzahlungen befreien. Erreichen Sie jedoch Ihre Belastungsgrenze, das heißt 2% ihres Bruttoeinkommens, oder 1% wenn Sie schwerwiegend chronisch erkrankt sind, werden Ihnen die restlichen Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres erlassen.
Akut-stationäre Unterbringung:
Die Überweisungs-, Einweisungs- und Aufnahme, um in eine klinisch stationäre Behandlung zu gelangen sind formal klar und transparent geregelt.
Bei der Veranlassung einer stationären Behandlung muss unterschieden werden, ob der Patient sich selbst einweist, oder diese Entscheidung durch dritte entschieden wird.
Es ist durchaus häufig gegeben, dass Patienten sich auf freiwilliger Basis behandeln lassen. Oft stammt diese Entscheidung nicht von Ihnen, sondern Sie haben Anregungen von Freunden, Familie oder einem konsultiertem Arzt bekommen.
Zuvor werden immer Überlegungen getroffen, ob die aktuelle psychische Kriese nicht auf anderen Wegen anzufangen ist. Bevor ein stationärer Aufenthalt oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Klinik in Frage kommt.
Für eine geschlossene Unterbringung, die gegen den Willen des Patienten durchgeführt wird, müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden, wie die rechtlichen Voraussetzungen und eine eindeutige medizinische Indikation. Ist der Patient gegen eine Einweisung, kann per Unterbringungsbeschluss angeordnet werden, dass eine Behandlung notwendig ist. Dieser Unterbringungsbeschluss basiert auf Meinung des Psychiaters, welcher dem Schutz des Betroffenen und /oder seiner Umgebung dient.
Rechtsgrundlagen die zu Rate gezogen werden sind oftmals, §70h des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) oder 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB/Betreuungsgesetz), §15 oder §16 des Nds. Unterbringungsgesetz (Psych. KG). Ist eine längerfristige Unterbringung (bis zu max. 6 Wochen) notwendig, müssen die Beschlüsse von einem Richter nach mündlicher Anhörung beigefügt werden. Ist die zwangsweise geschlossene Unterbringung von kürzerer Dauer (bis zu Ablauf des folgenden Tages), kann der Beschluss auch von einem Arzt oder der Polizei bzw. der Feuerwehr angeordnet werden. Kommt der Beschluss von der Polizei oder der Feuerwehr muss eine schriftliche Stellungnahme durch einen psychiatrisch erfahrenen Arzt folgen. Durch eine erneute Prüfung des zuständigen Amtsrichters können Verlängerungen genehmigt werden. Das Hinzuziehen einer unabhängigen Instant ist wichtig, um den Patienten vor einer unberechtigten Freiheitsbeschränkung zu schützen.
Krankheitsuneinsichtige Patienten, die sich selbst oder andere gefährden, haben kein Recht auf eine freie Wahl des Aufenthaltsortes. Sie müssen gegebenfalls auch gegen ihren Willen einer Behandlung zuzustimmen. Ist eine Fixierung unvermeidlich, ist eine Anwendung von Gewalt unvermeidlich. Es wird jedoch angestrebt, diese so gut wie möglich zu vermeiden. Die fixierten Patienten, nehmen dies oft als eine große Belastung wahr.
Die angewendeten Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie stehen in der öffentlichen Diskussion. Inzwischen hat sich dies sehr versachlicht und geschlossene Unterbringungen werden als unvermeidbar angesehen. Für viele akut dekompensierte Patienten bietet eine zeitweilige Reduzierung von Einflüssen der Außenwelt ein Schutz vor Überreizung. Sie übt sich auf einen übersteigerten Antrieb oft dämpfend aus.
Eine geschlossene Unterbringung bietet durch ihren überschaubaren und damit kontrollierbaren Bereich die Möglichkeit, suizidale oder fremdgefährdende aggressive Impulshandlungen zu erkennen und schnellstmöglich darauf zu reagieren.
Für die Patienten stehen Psychologen zur Verfügung, mit denen sie über ihre Unterbringung und ihr Empfinden darüber sprechen können. Oftmals kommt die Einsicht der Patienten, dass eine solche Zwangsunterbringung von Nöten war, erst nach Abklingen der akuten Krise.
Auf den allgemeinpsychiatrischen Stationen der Klinik verbleiben die Patienten, bis ein bestehender Unterbringungsbeschluss abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten so verbessert hat, dass dieser auf eine offene Station verlegt werden kann.
Wie auf allen anderen Stationen muss auf der allgemeinpsychiatrischen Akutstation 24 Stunden eine pflegerische Betreuung zur Verfügung stehen. Auf der Akutstation, ist diese intensive Betreuung von höchster Bedeutung, da ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand rapide verändern kann. Auch die schwere der Erkrankungen spielt hier eine Rolle.
Oftmals entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, dass die Patienten auf einer geschlossenen Station nur verwahrt werden, ohne dass eine therapeutische Therapie genießen. Dies scheint jedoch nur so. Auf den geschlossenen Stationen können die psycho- und soziotherapeutischen Maßnahmen oder speziellen Gruppentherapien, die auf offenen Stationen im Vordergrund stehen, nur begrenzt eingesetzt werden können. Die genannten Maßnahmen haben sich als ungeeignet erwiesen. In geschlossenen Stationen werden daher Einzelgespräche mit dem Psychologen oder Stationsarzt geführt. Weitere Angebote sind, krankengymnastische Maßnahmen, Bäder, Massagen und ein Ergotherapeut der Beschäftigungsnagebote anbietet.
Besteht kein Notfall, wird zuerst eine gründliche Anamnese und diagnostische Abklärung von einem Psychologen durchgeführt. Erst danach werden in einem Gespräch die geeigneten Medikamente verordnet. Besteht jedoch ein Notfall, wie bei einem hochgradigen aggressiven oder erregten Patienten, werden unverzüglich psychopharmakologische Präparate eingesetzt. Diese haben eine sedierende, Wahnvorstellung reduzierende oder angstlösende Wirkung.
Die adäquate Präparatwahl und Dosierung der mittel- oder langfristigen Medikation, ergibt sich aus regelmäßigen Rücksprachen mit dem Patienten und im Rahmen der weiteren Behandlungen. Es muss genauestens kontrolliert werden, on unerwünschte Befindlichkeitveränderungen auftreten, wie etwa körperliche Nebenwirkungen.
Das Ziel der Medikamentösen Behandlung ist die größtmögliche Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandes. Beeinträchtigungen die durch Steiteneffekte auftreten können, werden versucht zu vermeiden oder gar auszuschalten.