Medizinische Rehabilitation in Bayern

Aussenaufnahme Klinik Sankt Lukas

Neben der beruflichen und der sozialen stellt die medizinische Reha eine weitere Form dar. Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe gehören zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, wenn es bei therapeutischer Versorgung und dem interdisziplinären Ansatz erforderlich ist. Rehabilitationsverfahren werden auch in der Veterinärmedizin angewendet.

Rehabilitationsformen

Der Erwerbsfähigkeit bedrohenden physischen und psychischen Gesundheitsschäden sollen mithilfe von medizinischen Maßnahmen gelindert werden, mit dem Ziel die Erwerbsminderungsrente zu verhindern. Im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nützt sie auch dazu, durch Berufstätigkeit entstandene Schäden zu therapieren. Eine besondere Form der Rehabilitation in Bayern ist die sogenannte Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhausaufenthalt. Anschlussheilbehandlungen werden sehr oft nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert wird. Es ist auch üblich, dass die Krankenversicherungen verlangen, dass die AHB innerhalb 2 Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden muss. Voraussetzung für eine AHB ist eine Verordnung des zuvor behandelnden Arztes aus dem vorher besuchten Krankenhaus. Die meisten Krankenhäuser verfügen über einen Sozialdienst, welche für die Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Eine weitere Form der medizinischen Reha in Bayern ist die mobile geriatrische Rehabilitation. Diese Reha ist für geriatrische Patienten sinnvoll, welche beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen für eine stationäre oder ambulante Reha nicht angemessen sind. Diese Reha ist aber in Deutschland noch nicht flächendeckend verfügbar.

Gesetzliche Grundlage

Die Gesetzliche Grundlage für eine Rehabilitation ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Das SGB III für die Bundesagentur für Arbeit, das SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, das SGB VI für die Rentenversicherung, das SGB VII für die Unfallversicherung, das SGB VIII für die Jugendhilfe, das SGB IX für Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, das SGB XII für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) und das BVersG (Bundesversorgungsgesetz) für die Versorgungsverwaltung. In Deutschland gibt es sieben Arten von Rehabilitationsträgern, und zwar die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Träger der Sozialhilfe.

Eine Voraussetzung ist, dass die stationäre Leistung zur Rehabilitation einen Behandlungserfolg erwarten lässt. Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsziel und Rehabilitationspotenzial müssen gegeben sein, damit es vom Leistungsträger bewertet werden kann.

Rehabilitationsantrag

Um eine Reha in Bayern zu beantragen, erhält der Patient einen Vordruck vom jeweiligen Leistungsträger. Jeder Patient hat, einen „berechtigten Wunsch“ bezüglich der Rehabilitationseinrichtung in der er gerne behandelt werden möchte, nach §9 SGB das Recht darauf. Der Antragsteller sollte darauf achten, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert und diese Zertifizierung von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) anerkannt wurde, wie die Fachklinik St. Lukas. Es soll gewährleistet werden, dass nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert wird. Im Zweifelsfalle immer vom Kostenträger (Krankenkasse) beraten lassen.

Zuständigkeit der Leistungsträger

Meistens sind die Gesetzliche Rentenversicherung, die Gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Versorgungsverwaltung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Sozialhilfeträger die verantwortlichen Leistungsträger der Medizinischen Rehabilitation in Bayern. Für Beamte übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten für eine medizinische Reha. Ebenso können die Privaten Krankenversicherungen oder private Unfallversicherungen Leistungsträger sein. Für Personen im arbeitsfähigen Alter ist zahlenmäßig am häufigsten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Bayern werden vom Rentenversicherungsträger nicht vor Ablauf von vier Jahre nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, wessen Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Rentenversicherung

Die Gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel verantwortlich, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können. Der Grundsatz lautet: Reha vor Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung ist der richtige Ansprechpartner für Erwerbstätige, Arbeitssuchende sowie Bezieher einer Rente. Es ist auch möglich, dass Versicherte, welche arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, über die Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen.

Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert die Rehabilitationsleistungen, um Behinderung oder Pflegebedürftigkeit verhindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Der Grundsatz hierfür: Reha vor Pflege. Die Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Sie ist vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Erwachsene und Rentner der zuständige Leistungsträger. Ohne Leistungszuordnung enthält auch das Pflegeversicherungsgesetz den Grundsatz: Rehabilitation geht vor Pflege.

Bescheid

Der Leistungsträger bestimmt die Art, den Umfang, die Dauer, den Beginn und die Durchführung der Rehabilitation. Ambulante und teilstationäre Leistungen haben aus Kostengründen Vorrang vor einer stationären Rehabilitation. Die Reha läuft in der Regel drei Wochen, falls erforderlich auch länger. Die Fehlzeit gilt als arbeitsunfähig erkrankt.

Zuzahlungen

Die Kosten werden für stationäre und ambulante medizinische Rehabilitationen getragen. Bei einer stationären sowie ambulanter Rehabilitation muss der zu Behandelnde eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag leisten, welche bei einer Anschlussheilbehandlung auf höchstens 42 Tage begrenzt ist. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.

Kosten, Personalaufwendungen, Wirtschaftlichkeit:

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich eine durchschnittliche medizinische Rehabilitationsmaßnahme, durch Hinausschieben des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente um nur vier Monate, auszahlt. Die Bedeutung der Medizinischen Rehabilitation wird durch drei verschiedene Szenarien ihrer volkswirtschaftlichen Wirkung dargestellt: 1. Gleichbleibende Bedeutung, 2. Maßvolle Steigerung und 3. Eine „optimistische“ Variante. Allein bei den Reha-bedingten zusätzlichen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich laut einer Studie im Jahr 2025 der Betrag des dritten Szenarios auf ca. 3.880 Mio. Euro im Gegensatz zu den prognostizierten ca. 950 Mio. Euro aus dem ersten Szenario erhöhen. Bei der maßvollen Steigerung erhöhen sich die zusätzlichen Einnahmen auf fast den vierfachen Wert des Ausgangsjahres 2005.

Folgende Empfehlungen gibt die Studie der medizinischen Rehabilitation zur Stärkung:

Akzeptanzstärkung:

Nachweis der Wirksamkeit durch kontrollierte Studien sollen erhöht werden, Erfolgreiche Modelle sollen in die Routine gebracht werden, die Qualitätsentwicklung soll kommuniziert werden und der Dialog zwischen allen Beteiligten soll intensiviert werden.

Rahmenbedingungsstärkung:

Die Zeitliche Limitierung der Reha-Leistungen sollen beseitigt werden, die Reha-Maßnahmen  sollen stärker flexibilisiert werden, trägerübergreifende Servicestellen und intersektorale Komplexleistungen sollen ausgebaut werden und die Rehabilitation soll im Verhältnis zur Krankenhausbehandlung gleichgestellt werden.

Vernetzungsstärkung:

Konsequente Umsetzung des SGB IX, das betriebliche Gesundheitsmanagement wird ausgebaut, die Reha-Ausgaben werden bedarfsgerecht angepasst, die aufsuchende Rehabilitation wird intensiviert und die Datenlage verbessert.

Indikationen zur Rehabilitation:

Die Indikationen für die Verordnung einer Reha-Maßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung sind vielfältig. Einige Unfälle oder Erkrankungen können dazu führen, dass die Person nach dem Krankenhaus weitere intensive Betreuung benötigt. Beispielsweise Erkrankungen des Bewegungsapparates ( orthopädische Reha), Herzinfarkt ( kardiologische Reha), Schädel-Hirn-Trauma ( neurologische Reha) oder Krebserkrankungen ( onkologische Reha) oder im Psychosomatischen Bereich.

Berufsgruppen in der medizinischen Rehabilitation in Bayern:

In einer Rehaklinik arbeiten mehrere Berufsgruppen: Neben Fachärzten, Ärzten und ärztlichen Psychotherapeuten, unteranderem Ergopädagogen, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Gesundheits- und Krankenpfleger, Masseure, Medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Psychologen, Sozialpädagogen und Sporttherapeuten.

Behandlungen in der medizinischen Rehabilitation:

Entsprechend den oben aufgeführten Berufsgruppen ist das therapeutische Angebot von Rehabilitationseinrichtungen meist vielseitig und auf die spezielle Rehabilitationsindikation des Patienten abgestimmt. Leistungen der Reha werden nach der Klassifizierung therapeutischer Leistungen kodiert. Das zentrale Element im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist zudem die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.

Qualitätssicherung:

Einrichtungen der stationären medizinischen Rehabilitation in Bayern müssen über ein zertifiziertes QMS verfügen. Seit dem Jahr 2000 wird in den Leistungsbereichen der medizinischen Rehabilitation eine Qualitätssicherung durchgeführt. Seit dem Jahr 2012 nehmen 1.600 ambulante und stationäre Rehabilitations- und Versorgungseinrichtungen am QS-Reha-Verfahren des BQS-Instituts teil, sofern sie nicht an einem gleichwertigen Qualitätsmanagement-Programm der Rentenversicherung teilnehmen. Das BQS-Institut für Qualität und Patientensicherheit wurde vom GKV-Spitzenverband beauftragt, eine unabhängige Prüfung der Qualität durchzuführen. Nach Einführung des QS-Reha-Verfahrens durch die Spitzenverbände der Krankenkassen wurde das Verfahren nicht flächendeckend umgesetzt und dies soll nun durch das BQS-Institut realisiert werden. Am Anfang des Jahres 2012 bekamen die Einrichtungen Informationen zum Verfahren zugesandt, ab Februar werden die Koordinatoren der Einrichtungen geschult, im Frühjahr 2012 wurden Daten zur Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität mit Hilfe eines Fragebogens erhoben und außerdem wurden noch circa sieben Prozent der Einrichtungen wahlweise von Prüfern besucht. Im Sommer 2012 wurden den Einrichtungen und Kassen dann erstmals Qualitätsberichte ausgehändigt.