Das ändert sich 2016: Pflegestärkungsgesetz II

Ärztin in der Fachklinik Sankt Lukas

Mit dem neuen Gesetz wurden zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auf den Weg gebracht. Es bringt einen fundamentalen Wandel in der Pflegeversicherung mit sich.

Grundlager hierfür sind die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und des neuen Begutachtungsinstrumentes (NBA).  Das NBA orientiert sich künftig nur an den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Betroffenen, davon profitieren v.a. demente Patienten. Bei Gutachten verschwindet die unterschiedliche Behandlung von körperlichen und geistigen Einschränkungen, es zählen allein der einzelne Mensch und seine Fähigkeiten, den Alltag selbstständig zu bewältigen.

Eine weitere Neuerung sind die fünf Pflegegrade, welche die drei Pflegestufen ersetzen. Dadurch können Art und Umfang der Leistungen genauer auf den Bedarf abgestimmt werden. Wichtig dabei, niemand der bereits Leistungen bezieht wird schlechter eingestuft oder muss erneut einen Antrag stellen, die Umstellung verläuft automatisch.

Um das Pflegestärkungsgesetz zu verwirklichen bedarf es noch vieler Schritte. Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit werden angepasst und durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt, Schulungskonzepte für Gutachter werden erarbeitet, Beteiligte von Versicherungen, Pflegekräfte aber auch Sozialhilfeträger werden umfassend informiert und die Personalschlüssel für Pflegeeinrichtungen werden überprüft und weiterentwickelt.

 

Quelle: Gesundheit und Pflege aktuell 01/16