Stärkung der Arzneimittelversorgung

Verbesserung der Arzneimittelversorgung

Wird die Arzneimittelversorgung besser?!

Am 12. Oktober 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV“ beschlossen.

Ausschlaggebend für den Gesetzentwurf ist der Nutzen für die Patienten. Die Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass sie auch in Zukunft mit hochwertigen und innovativen Arzneimitteln versorgt werden. Allerdings spielt auch die langfristige Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens eine Rolle. Daher wurde ein ausgewogenes Maßnahmenpaket entwickelt, wodurch eine Umsatzschwelle eingeführt wurde. Durch die Umsatzschwelle wird sichergestellt, dass die Patienten ihre neuen Arzneimittel weiterhin möglichst schnell erhalten, wobei die Ausgabe für besonders hochpreisige Arzneimittel jedoch begrenzt wird.

Da die Entwicklung innovativer Arzneimittel und neuer Wirkstoffe wesentlich zu einer besseren Gesundheitsversorgung in Deutschland beiträgt, haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Vertretern der pharmazeutischen Verbände von 2014 bis 2016 einen Dialog geführt, damit der Standort Deutschland für Forschung und Produktion für die pharmazeutische Industrie weiterhin stark bleibt.

Der Gesetzentwurf greift zum einen wichtige Anregungen aus diesem Dialog auf und beinhaltet außerdem weitere Maßnahmen zur Stärkung und Erhaltung des hochwertigen Versorgungsniveaus mit Arzneimitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Nutzenbewertung

In Hinblick auf das bewährte Verfahren zur Nutzungsbewertung und Preisbildung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:

  • Bei der Nutzenbewertung sollen die Besonderheiten von Kinderarzneimitteln besser berücksichtigt werden.
  • Die freie Preisbildung für ein Arzneimittel im ersten Jahr nach der Markteinführung gilt nur bis zum Erreichen des Schwellenwertes von 250 Millionen Euro.
  • Ärzte sollen über ihre Praxissoftware besser über die Ergebnisse der Nutzenbewertung informiert werden.
  • In begründeten Einzelfällen ist es möglich, bei der Vereinbarung von Erstattungsbeträgen bei nicht belegtem Zusatznutzen von der Vorgabe abzuweichen.
  • Die Wartefrist für eine erneute Bewertung des Zusatznutzens auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wird verkürzt.

Außerdem enthält das Gesetz weitere Maßnahmen

  • Ab 2018 wird entsprechend der Inflationsrate eine Preisanpassung eingeführt.
  • Das geltende Preismoratorium für Arzneimittel ohne Preisregulierung wird bis zum Ende des Jahres 2022 verlängert.
  • Um eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch Apotheken zu sichern, wird die Vergütung bei Standard-Rezepturarzneimitteln und Betäubungsmitteln erhöht.
  • Um die Qualität und Sicherheit in der Versorgung mit Arzneimitteln zur Krebsbehandlung sicherzustellen, werden Rabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern ermöglicht.
  • Die Regelungen zur Erstattung von diagnostischen Verfahren werden verbessert.
  • Das Arzneimittelgesetz wird an europarechtliche Vorgaben angepasst.
  • Vorratsbestellungen von Importarzneimitteln durch Krankenhausapotheken sind begrenzt möglich, um die Akutversorgung zu verbessern.

Diese Regelungen treten 2017 in Kraft.