Freie Arztwahl

Kostenträger nehmen bei der Auswahl geeigneter Rehabilitationskliniken oftmals starken Einfluss. Im folgenden beschreiben wir die sozialversiche­rungsrechtlichen Gegebenheiten, um deutlich zu machen welche Rechte Pa­tienten in diesem Zusammenhang besitzen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wen­den Sie sich bitte an uns. Wir helfen Ihnen gerne.

 
A. Grundsätzlich besitzt sowohl bei der Kostenzuständigkeit der Krankenversi­cherung als auch der Rentenversicherung der Patient ein Wahlrecht für die Be­handlungseinrichtung. Dies ist geregelt in § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX:
 
"Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigen Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungs­berechtigten Rücksicht genommen. Im Übrigen gilt § 33 des Ersten Gesetzbuches." Hier heißt es: "Dabei soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."
 
 
B. Für die Krankenversicherung kommt als Besonderheit noch der § 27 Abs. 1, Satz 3 SGB V dazu:
 
"Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung von Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation."
 
Nach § 40 Abs. 3 SGB V bestimmt zwar die Krankenversicherung auch die Be­handlungseinrichtung, jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies bedeutet, dass sie nur dann von den Wünschen des Versicherten abweichen kann, wenn sie dafür besondere Gründe hat und diese auch formuliert (siehe unten LSG-Urteil).
 
 
C. Für die Rentenversicherung gilt nach § 13 Abs. 1 SGB VI, dass der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall die Rehabilitationseinrichtung bestimmt, und zwar nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch dies bedeutet, dass der Träger der Ren­tenversicherung nur dann von den Wünschen des Patienten abweichen darf, wenn er begründen kann, dass eine andere Einrichtung geeigneter ist als die gewünsch­te Einrichtung.
 
 
D. Zum Ermessensspielraum führt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 20.03.2000 aus:
 
"Das Ermessen umfasst den Wortlaut des § 13 Abs. 1, SGB Vl entsprechend auch die Auswahl der konkreten Rehabilitationseinrichtung. Dabei soll nach § 33 SGB 1, den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Dies soll schon deshalb geschehen, weil eine den Wün­schen des Berechtigten entsprechende Maßnahme eine größere Erfolgschance bietet, als eine, die ihm aufgezwungen wird. Der Versicherungsträger muss dabei solchen Wünschen entsprechen, wenn es irgendwie vertretbar erscheint. Für die Auswahl der Klinik gilt dies dann, wenn die Indikation für das Leiden des Versicher­ten gegeben ist und keine Belegungsschwierigkeiten die Durchführung verhindern ... Gemäß § 35 Abs. 1, SGB X, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen, wobei nach Satz 3 dieser Vorschrift die Begründung von Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. "
 
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die Rentenversicherung ihr Auswahlermes­sen auch nicht auf die von ihr bevorzugt belegten Einrichtungen einschränken kann.

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