Neuregelungen im Jahr 2017

Leitbild der Fachklinik Sankt Lukas

2017: Neuregelungen  im Bereich Gesundheit und Pflege

Am 1. Januar 2017 sind wichtige Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege in Kraft getreten.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, bildeten die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrad und neue Leistungsbeiträge. Dadurch können die Leistungen passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten werden. Außerdem erhalten Demenzkranke nun einen gleichberechtigten Zugang zu allen Unterstützungsangeboten. Des Weiteren setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden im Jahr zusätzlich zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es in stationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Somit steigt der Eigenanteil nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird.

Damit sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, wird die Pflegeberatung gestärkt. Die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen wird ausgebaut. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet.  Abrechnungsbetrug soll dadurch wirksamer  verhindert werden.

Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. Dadurch können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Das vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, die unterschiedliche Bereiche des Arzneimittelrechts betreffen. Folgende Regelungen sind die Wichtigsten:

  • Um Fehldiagnosen zu vermeiden, darf nun ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Verschreibung direkt nach einem Arztbesuch des Patienten ausgestellt wurde.
  • Die zuständigen Bundesoberbehörden können über die in Deutschland verfügbare Anzahl und Größe freigegebener Arzneimittelchargen informieren. Wodurch die Ständige Impfkommission und die medizinischen Fachgesellschaften Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen vorbereiten.
  • Zum Schutz vor gefälschten Arzneimitteln wird klargestellt, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen einen Grund für einen Rückruf der Arzneimittel darstellt.
  • Im Heilmittelwerbegesetz wird geklärt, dass Teleshopping aus Gründen der Patientensicherheit verboten ist.

Um den Bedürfnissen von seelisch kranken Menschen in der medizinischen Behandlung besser gerecht zu werden, wird das Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen angepasst.

Zusatzbeitragssatz

Der festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für das Jahr 2017 weiterhin stabil bei 1,1 Prozent.

Des Weiteren tritt ein neuer Versicherungspflichttatbestand in Kraft; der mit Beitragsfreiheit für die Waisenrente bis zu den Altersgrenzen der Familienversicherung verbunden ist.

Außerdem wurden in der Medizinprodukte-Verordnung und in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ebenfalls wichtige Vorschriften neu erfasst.